| Instanz: | Kantonsgericht | |||| |---|---|---|---|---|---| | Abteilung: | 2. Abteilung | |||| | Rechtsgebiet: | Strafrecht | |||| | Entscheiddatum: | 19.10.2021 | |||| | Fallnummer: | 4N 21 2 | |||| | LGVE: | 2022 II Nr. 4 | |||| | Gesetzesartikel: | Art. 63b Abs. 4 Satz 2 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB. | |||| | Leitsatz: | Nach Beendigung der ambulanten Massnahme gilt es zu vermeiden, eingetretene Therapieerfolge durch einen allenfalls kontraproduktiven Vollzug der Strafe zunichte zu machen. Der mit einer Freiheitsstrafe zwischen zwei und drei Jahren belegte Straftäter ist im Nachverfahren nicht schlechter zu stellen als im ursprünglichen Strafprozess. Demnach ist festzuhalten, dass Art.