O., S. 159 f.). Auch dieser Lösungsansatz ist jedoch mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. Die in aArt. 46 Abs. 1 StGB noch vorgesehene Möglichkeit, die Art der widerrufenen Strafe zu ändern, wurde im neuen Sanktionenrecht abgeschafft. Zudem hat es das Bundesgericht bereits in seiner Rechtsprechung zu aArt. 46 Abs. 1 StGB abgelehnt, die widerrufene bedingte Vorstrafe in eine schwerere Strafart umzuwandeln (BGE 145 IV 146 E. 2.1 und 137 IV 249 E. 3.4.3; ablehnend auch Niggli/Maeder, a.a.O., S. 159 f.). Als dritter Lösungsansatz wird der Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe bei gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit diskutiert (Bertschinger, a.a.O, N 65; Niggli/Maeder, a.a.