Ebenso bewusst hat sich der Gesetzgeber im Rahmen der Revision des Sanktionenrechts in Kenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu aArt. 46 Abs. 1 StGB und der darin geäusserten Bedenken beim Widerruf bedingt ausgesprochener Vorstrafen für das Konzept der Gesamtstrafenbildung "in sinngemässer Anwendung" von Art. 49 StGB entschieden (BGE 145 IV 146 E. 2.3.2 und 2.3.4). Was unter sinngemässer Anwendung zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht ausformuliert.