Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer-Urteile 6B_612/2020 vom 1.11.2021 E. 2.3.3, 6B_249/2021 vom 13.9.2021 E. 1.1.2, 6B_735/2020 vom 18.8.2021 E. 2.2.3, 6B_1087/2019 vom 17.2.2021 E. 1.2.2 je m.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder des Zeugen respektive der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaffen.