{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4M-22-105_2023-05-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10983", "Checksum": "e3c82e700539d068cd7ee7ab8c905c74"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4M 22 105", "2023 II Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 30.05.2023 4M 22 105 (2023 II Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In \"Aussage gegen Aussage\"-Konstellationen ist das erwachsene Opfer im Strafverfahren insgesamt mindestens zweimal zu befragen. Davon ist mindestens eine Befragung audiovisuell aufzuzeichnen. Die erste Einvernahme hat möglichst rasch nach dem inkriminierten Vorfall zu erfolgen, die zweite Befragung in der Regel innert sechs Monaten nach der ersten. | Art. 6 StPO, Art. 343 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 389 Abs. 3 StPO. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:25", "Checksum": "71faade49e2d66637b35bfb02882b973", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 30.05.2023 4M 22 105 (2023 II Nr. 6)\nRegeste:\nIn \"Aussage gegen Aussage\"-Konstellationen ist das erwachsene Opfer im Strafverfahren insgesamt mindestens zweimal zu befragen. Davon ist mindestens eine Befragung audiovisuell aufzuzeichnen. Die erste Einvernahme hat möglichst rasch nach dem inkriminierten Vorfall zu erfolgen, die zweite Befragung in der Regel innert sechs Monaten nach der ersten. | Art. 6 StPO, Art. 343 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 389 Abs. 3 StPO. | Strafprozessrecht\n\n StPO), wobei zu berücksichtigen ist, dass der Abruf von Erinnerungen wenige Stunden nach dem Ereignis erschwert sein kann, was sich negativ auf die Qualität der (Erst-)Aussage auswirken kann. Empirische Untersuchungen zeigen, dass dieser Effekt drei bis vier Stunden nach dem stressauslösenden Ereignis nachlässt (Sommer/Gamer, Einfluss traumatischer Ereignisse auf das Gedächtnis – neurowissenschaftliche Befunde, in: Praxis der Rechtspsychologie 1/28, S. 97 ff.; Niehaus, Einvernahme und Aussagepsychologie, in: Seminar zur 5. Tagung zum Strafprozessrecht, Zürich 2022, S. 156 ff.). Die zweite Befragung hat grundsätzlich im Vorverfahren oder spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren zu erfolgen. Das Erinnerungsvermögen verschlechtert sich bei grossen Zeitabständen zwischen dem Ereignis und der Einvernahme. Bei Zeitspannen unter sechs Monaten fällt der Zeitfaktor für das Erinnerungsvermögen jedoch weniger ins Gewicht, woraus sich ableiten lässt, dass die Zweiteinvernahme idealerweise möglichst rasch, spätestens jedoch innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der ersten Befragung erfolgen sollte (vgl. Roebers, in: Walther/Preckel/Mecklenbräuker [Hrsg.], Befragung von Kindern und Jugendlichen, Göttingen 2010, S. 269 f.). |"}