{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4M-22-105_2023-05-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10983", "Checksum": "e3c82e700539d068cd7ee7ab8c905c74"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4M 22 105", "2023 II Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 30.05.2023 4M 22 105 (2023 II Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In \"Aussage gegen Aussage\"-Konstellationen ist das erwachsene Opfer im Strafverfahren insgesamt mindestens zweimal zu befragen. Davon ist mindestens eine Befragung audiovisuell aufzuzeichnen. Die erste Einvernahme hat möglichst rasch nach dem inkriminierten Vorfall zu erfolgen, die zweite Befragung in der Regel innert sechs Monaten nach der ersten. | Art. 6 StPO, Art. 343 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 389 Abs. 3 StPO. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:25", "Checksum": "71faade49e2d66637b35bfb02882b973", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 30.05.2023 4M 22 105 (2023 II Nr. 6)\nRegeste:\nIn \"Aussage gegen Aussage\"-Konstellationen ist das erwachsene Opfer im Strafverfahren insgesamt mindestens zweimal zu befragen. Davon ist mindestens eine Befragung audiovisuell aufzuzeichnen. Die erste Einvernahme hat möglichst rasch nach dem inkriminierten Vorfall zu erfolgen, die zweite Befragung in der Regel innert sechs Monaten nach der ersten. | Art. 6 StPO, Art. 343 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 389 Abs. 3 StPO. | Strafprozessrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 2. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 30.05.2023 |\n| Fallnummer: | 4M 22 105 |\n| LGVE: | 2023 II Nr. 6 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 6 StPO, Art. 343 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 389 Abs. 3 StPO. |\n| Leitsatz: | In \"Aussage gegen Aussage\"-Konstellationen ist das erwachsene Opfer im Strafverfahren insgesamt mindestens zweimal zu befragen. Davon ist mindestens eine Befragung audiovisuell aufzuzeichnen. Die erste Einvernahme hat möglichst rasch nach dem inkriminierten Vorfall zu erfolgen, die zweite Befragung in der Regel innert sechs Monaten nach der ersten. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}