83 Abs. 1 und 2 EpG). Da der Beschuldigte beim Durchqueren des Bahnhofs die Jacke über Mund und Nase zog anstatt eine Gesichtsmaske zu tragen, wird erkennbar, dass ihm die Gesichtsmaskentragepflicht bekannt war. Er wusste also, dass er dagegen verstösst und nahm dies zumindest in Kauf. Somit hat der Beschuldigte mit Vorsatz gehandelt und er erfüllt den subjektiven Tatbestand von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG. 4.5.3. Ergebnis Der Beschuldigte ist des Nichttragens der Gesichtsmaske in einem Bahnhof nach Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage schuldig zu sprechen. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe erkennbar. |