j EpG i.V.m. Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage. 4.5.2. Subjektiver Tatbestand Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Strafbar ist sowohl das vorsätzliche als auch das fahrlässige Widersetzen gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung (Art. 83 Abs. 1 und 2 EpG).