dar (siehe E. 4.4. ff. hiervor). Der Beschuldigte trug, während er das Bahnhofsgebäude in Luzern durchquerte keine Gesichtsmaske. Damit hat er gegen die damals geltende Gesichtsmaskentragepflicht verstossen. Namentlich die von ihm über das Gesicht gezogene Jacke stellt keine Gesichtsmaske im Sinne des Gesetzes dar (vgl. https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/masken.html, zuletzt besucht am 2.3.2022). Ein Ausnahmegrund gemäss Art. 3b Abs. 2 aCovid-19-Verordnung besondere Lage liegt nicht vor. Somit erfüllt der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m.