40 [EpG]). Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen (Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage). Bestimmte Personen sind von dieser Pflicht ausgenommen (Art. 3b Abs. 2 aCovid-19-Verordnung besondere Lage [Stand am 2.11.2020]). Die Gesichtsmaskentragepflicht stellt eine Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 40 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG dar (siehe E. 4.4. ff.