Das Bundesgericht erkennt darin keinen Verstoss gegen das strafrechtliche Legalitätsprinzip (BGE 147 I 439 E. 3.4). Dies hat auch für den vorliegenden Fall zu gelten. Folglich ist festzustellen, dass eine Verurteilung wegen Nichttragens der Gesichtsmaske in einem Bahnhof in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 40 Abs. 2 lit. b und Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage keine Verletzung des Bestimmtheitsgebots darstellt. 4.4.3. Ergebnis Zusammenfassend ist zu erkennen, dass auch Widerhandlungen gegen Massnahmen des Bundesrats gegenüber der Bevölkerung gemäss Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG strafbar sind.