Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Strassenverkehrsrecht die Strafbarkeit oftmals mittels blankettausfüllenden Normen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) und weiterer Erlassen begründet werden muss, so bspw. das Fahren in fahrunfähigem Zustand wegen Cannabiskonsums in Berücksichtigung der dafür massgeblichen Blutgrenzwerte (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG; Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA, SR 741.013.1]). Das Bundesgericht erkennt darin keinen Verstoss gegen das strafrechtliche Legalitätsprinzip (BGE 147 I 439 E. 3.4).