Die Strafbestimmung ist so zu lesen, als stünde in ihr der Text der Ausfüllungsnorm. Durch eine solche Gesetzestechnik werden die Straftatbestände nicht unbestimmt (vgl. BGer-Urteile 6B_866/2016 vom 9.3.2017 E. 5.2, 6B_385/2008 vom 2.7.2008 E. 3.3.2, 6B_967/2015 vom 22.4.2016 E. 2.3). Art. 83 Abs. 1 EpG stellt eine Blankettstrafnorm dar, denn aus ihr allein geht noch nicht genau hervor, welches Verhalten strafbar ist. Dafür sind die Bestimmungen, auf welche in Art. 83 EpG lit. a - n einzeln verwiesen wird, heranzuziehen. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG verweist auf Art. 40 EpG. Folglich stellt Art.