Popp/Berkemeier, a.a.O., Art. 1 StGB N 41). 4.4.1.5. Ergebnis Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG weder eindeutig noch unmissverständlich ist. Aufgrund der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung der Bestimmung ergibt sich aber, dass sowohl Massnahmen kantonaler Behörden (Art. 40 Abs. 2 EpG) als auch – im Falle einer besonderen Lage – solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EpG) unter den Begriff "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung" fallen. Gemäss Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG kann es sich bei einer solchen Massnahme auch um eine Gesichtsmaskentragepflicht handeln. 4.4.2. Bestimmtheitsgebot