83 Abs. 1 lit. j, den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit und die Einhaltung der Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 40 EpG. Da der Bundesrat im Gegensatz zu den kantonalen Behörden erst im Falle einer besonderen Lage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EpG, d.h. wenn die epidemiologische Situation besonders besorgniserregend ist und Vorkehrungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit umso notwendiger sind, entsprechende Massnahmen anordnen darf, erweist sich die Missachtung solcher Massnahmen als umso gravierender und folglich auch strafwürdiger.