Somit spreche auch diese teleologische Auslegung dafür, dass die vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 EpG getroffenen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG erfasst seien. Die Verteidigung bestreitet die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und wendet ein, dass der Gesetzgeber in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ausdrücklich auf die Erwähnung auf Art. 6 EpG verzichtet habe. Somit könne auch eine teleologische Auslegung nicht zu einer neuen Strafnorm führen. Das EpG bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen (Art. 2 Abs. 1 EpG).