Der Zweck wird bei Elementen des einzelnen Deliktstatbestandes häufig aus dem Rechtsgut abgeleitet (Popp/Berkemeier, a.a.O., Art. 1 StGB N 41; BGE 118 Ib 547 E. 4d = Pra 1993 Nr. 150). Die Staatsanwaltschaft bringt in der Berufungserklärung vor, dass der Bund bzw. der Bundesrat erst dann kompetent für die Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung sei, wenn eine besondere Lage vorliege, die epidemiologische Lage also bedeutend gravierender sei, als wenn die alleinige Zuständigkeit noch bei den Kantonen liege. In einer besonderen Lage würden die wesentlichen und wichtigen Massnahmen zudem durch den Bundesrat getroffen, damit diese schweizweit gelten würden.