Die Einführung der Strafbestimmung in der Covid-19-Verordnung besondere Lage (Art. 13 lit. f) diente vielmehr bloss der Klarstellung. 4.4.1.4. Teleologische Auslegung Selbst ein klarer Wortlaut bedarf der Auslegung, wenn er vernünftigerweise nicht der wirkliche Sinn des Gesetzes sein kann. Massgebend ist nicht der Buchstabe des Gesetzes, sondern dessen Sinn, der sich namentlich aus den dem Gesetz zu Grunde liegenden Wertungen ergibt, im Wortlaut jedoch unvollkommen ausgedrückt sein kann. Sinngemässe Auslegung kann auch zu Lasten des Beschuldigten vom Wortlaut abweichen. Im Rahmen solcher Gesetzesauslegung ist auch der Analogieschluss erlaubt;