83 EpG äussert, ändert daran nichts, da es sich dabei ohnehin um eine Blankettstrafnorm handelt, aus welcher allein noch nicht hervorgeht, welches Verhalten strafbar ist (siehe E. 4.4.2. hiernach). Gemäss den Erläuterungen des BAG sei angesichts der im Zentrum stehenden Eigenverantwortung und mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip vorerst auf eine spezifische Strafbestimmung bezüglich Verhaltensweisen von Privatpersonen verzichtet worden. Gleichwohl bleibe der Straftatbestand auf Gesetzesstufe, konkret Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, weiterhin anwendbar. Darüber hinaus vertritt das BAG zwar die Ansicht, dass gemäss Art. 83 Abs. 1 lit.