40 Abs. 2 lit. b EpG verfügen dürfen, worunter insbesondere auch eine Gesichtsmaskentragepflicht fällt. Dadurch wird klar, dass im Falle einer besonderen Lage unter Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne Art. 40 Abs. 2 EpG auch Massnahmen des Bundesrats zu verstehen sind. Dementsprechend können auch Widerhandlungen gegen Massnahmen des Bundesrats unter Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG subsumiert werden. Dass sich die Botschaft nicht detailliert zu Art. 83 EpG äussert, ändert daran nichts, da es sich dabei ohnehin um eine Blankettstrafnorm handelt, aus welcher allein noch nicht hervorgeht, welches Verhalten strafbar ist (siehe E. 4.4.2. hiernach).