Bst. f: Mit dieser Norm wird klargestellt, dass das Nichttragen einer Gesichtsmaske in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs (Art. 3a) und in dessen Warte- und Zugangsbereichen sowie in den Innenräumen und Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben (Art. 3b Abs. 1) unter Strafe steht. Der zulässige Höchstbetrag einer Busse (10'000 Franken nach Art. 106 Abs. 1 StGB) wird jedoch durch Aufnahme dieses Straftatbestandes im Anhang zur Ordnungsbussenverordnung faktisch auf den dort vorgesehenen Bussenbetrag von 100 Franken reduziert (Pos. 16003). Im Gegenzug werden aber auch bloss fahrlässig begangene Verstösse gegen die Maskentragpflicht unter Strafe gestellt.