SR 818.101) sind bereits nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe j EpG als Übertretungsstraftatbestände strafbewehrt. Nach ihrem Wortlaut verweist diese Bestimmung aber einzig auf Massnahmen der Kantone, während sich die Kompetenz des Bundes zur Anordnung solcher Massnahmen aus Artikel 6 Absatz 3 EpG (besondere Lage) ergibt. Aufgrund der entsprechenden Darlegungen in der Botschaft (BBl 2011 365) ist davon auszugehen, dass damit auch seitens des Bundes im Rahmen der besonderen Lage angeordnete Massnahmen (vgl. hierzu die Covid-19-Verordnung besondere Lage) strafbewehrt sind.