Ordnungsbussen können keine erteilt werden, es gelangt vielmehr das Strafverfahren der Strafprozessordnung zur Anwendung. Den Erläuterungen des BAG zur Anpassung der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 27. Januar 2021 lässt sich hinsichtlich der Strafbestimmung zum Nichttragen der Gesichtsmaske Folgendes entnehmen (Erläuterungen BAG Nr. 57a, a.a.O., S. 30 f.): Widerhandlungen gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung (im Sinne von Art. 40 Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) sind bereits nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe j EpG als Übertretungsstraftatbestände strafbewehrt.