Auf eine spezifische Strafbestimmung bezüglich Verhaltensweisen von Privatpersonen, die sich nicht an die Regeln dieser Verordnung halten, wird angesichts der im Zentrum stehenden Eigenverantwortung und mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip verzichtet. Anwendbar bleibt damit der Straftatbestand auf Gesetzesstufe, konkret Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe j (Wiederhandlungen gegen Massnahmen der Bevölkerung); Ordnungsbussen können keine erteilt werden, es gelangt vielmehr das Strafverfahren der Strafprozessordnung zur Anwendung.