83 EpG enthält die Botschaft keine weiterführenden Anmerkungen (vgl. Botschaft, BBl 2011 311, 422). Die Erläuterungen des BAG zu der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung der Covid-19-Verordnung besondere Lage halten hinsichtlich der Anpassung der Strafbestimmungen Folgendes fest (Erläuterungen BAG Nr. 44a., a.a.O., S. 20): Auf eine spezifische Strafbestimmung bezüglich Verhaltensweisen von Privatpersonen, die sich nicht an die Regeln dieser Verordnung halten, wird angesichts der im Zentrum stehenden Eigenverantwortung und mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip verzichtet.