Die Erläuterungen des BAG seien nicht geeignet, ein strafbares Verhalten zu umschreiben. Das strafbare Verhalten müsse aus einer gesetzlichen Grundlage hervorgehen. Zu Art. 40 wird in der Botschaft zum EpG Folgendes festgehalten (Botschaft, BBl 2011 311, 392): Artikel 40 enthält verschiedene Massnahmen, die eine Verminderung enger Kontakte zwischen Personen bezwecken oder eine Exposition in einer bestimmten Umgebung verhindern sollen. Ziel ist es, die Wahrscheinlichkeit zu senken, dass Individuen einem Erreger ausgesetzt und dadurch möglicherweise infiziert werden.