Auch in den folgenden Versionen sei diese Haltung stets bestätigt worden, so nach wie vor in der aktuellsten Version vom 30. Juni 2021 auf S. 26. Die Verteidigung bestreitet die Ausführungen und wendet ein, Art. 1 StGB verlange, dass es für die Strafbarkeit eine ausführliche gesetzliche Bestimmung benötige. Vorliegend sei lediglich auf Art. 40 EpG verwiesen worden. Eine allfällige Lücke könne nicht mit Hinweis auf die Materialien gefüllt werden und zu einer neuen Strafnorm führen. Dies würde den elementaren Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" verletzen. Die Erläuterungen des BAG seien nicht geeignet, ein strafbares Verhalten zu umschreiben.