Die Erläuterungen des Bundesrats seien auch nicht unklar. Vielmehr werde ausdrücklich festgehalten, dass durch den Verzicht auf eine spezifische Strafbestimmung in der Covid-19-Verordnung die Strafbestimmung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ausdrücklich anwendbar bleibe (Erläuterungen BAG Nr. 44a, a.a.O., S. 25 [recte S. 20]). Auf S. 3 und 7 werde zudem jeweils explizit auf die Strafbarkeit gestützt auf Art. 83 Abs. 1 lit. j verwiesen. Auch in den folgenden Versionen sei diese Haltung stets bestätigt worden, so nach wie vor in der aktuellsten Version vom 30. Juni 2021 auf S. 26.