So weise die Botschaft darauf hin, dass sich der Handlungsspielraum des Bundesrats für die Anordnung von Massnahmen nach Art. 6 Abs. 2 EpG auf die in den Art. 31 - 38 sowie 40 E-EpG in der Botschaft festgelegten Massnahmen beschränke (Botschaft, BBl 2011 311, 364-365). Gerade die Formulierung in der Botschaft, dass der Handlungsspielraum des Bundesrats auf die in Art. 40 EpG festgelegten Massnahmen beschränkt sein solle, spreche dafür, dass es sich bei Art. 40 EpG im Kern um eine Konkretisierungsbestimmung handle, was unter Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zu verstehen sei.