jedoch bleibe unklar, was das BAG damit gemeint habe. Mit dieser Formulierung könnten irgendwelche kantonale Massnahmen gegenüber Privatpersonen gemeint sein. Die Staatsanwaltschaft bringt in der Berufungserklärung vor, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch die Materialien gegen eine einschränkende Bedeutung der Verweisung auf Art. 40 in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG sprächen. So weise die Botschaft darauf hin, dass sich der Handlungsspielraum des Bundesrats für die Anordnung von Massnahmen nach Art. 6 Abs. 2 EpG auf die in den Art. 31 - 38 sowie 40 E-EpG in der Botschaft festgelegten Massnahmen beschränke (Botschaft, BBl 2011 311, 364-365).