Die Vorinstanz erwägt, dass auch die Botschaft zum Epidemiengesetz keinerlei Hinweis auf eine Strafbewehrung der vom Bund angeordneten Massnahmen enthalte (Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 3.12.2010, in: BBl 2011 311, 365 und 422). Erschwerend komme hinzu, dass das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend BAG) in den zum Tatzeitpunkt aktuellen Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage festgehalten habe, es werde für Privatpersonen angesichts der im Zentrum stehenden Eigenverantwortung und mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip auf eine spezifische Strafbestimmung verzichtet (Erläuterungen des BAG zur