Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (BGE 140 III 206 E. 3.5.4). Die Vorinstanz erwägt, dass auch die Botschaft zum Epidemiengesetz keinerlei Hinweis auf eine Strafbewehrung der vom Bund angeordneten Massnahmen enthalte (Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 3.12.2010, in: BBl 2011 311, 365 und 422).