a - c EpG anordnen darf. Dies deutet darauf hin, dass auch Massnahmen des Bundesrats als Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 40 EpG zu verstehen und Widerhandlungen dagegen nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG strafbar sind. 4.4.1.3. Historische Auslegung Die historische Auslegung bezweckt, mithilfe der Entstehungsgeschichte der Norm den Willen des historischen Gesetzgebers zu ermitteln (BGE 131 II 361 E. 4.2). Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen.