40 EpG verwiesen, worin die Zuständigkeit der kantonalen Behörden zur Anordnung von Massnahmen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern, bestimmt wird (siehe E. 4.4.1.1 hiervor). Art. 40 EpG ist im 5. Kapitel (Bekämpfung), 2. Abschnitt (Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen) eingeordnet. Dabei handelt es sich um die einzige Bestimmung in diesem Abschnitt. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG kann auch der Bundesrat im Falle einer besonderen Lage nach Anhörung der Kantone Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnen.