j EpG lediglich darauf hingewiesen werde, dass in Art. 40 EpG näher umschrieben sei, was unter solchen Massnahmen inhaltlich überhaupt zu verstehen sei, sowie dass die Verweisung entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht einschränkend bedeute, dass von der Strafbestimmung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG nur die von den zuständigen kantonalen Behörden erlassenen Massnahmen erfasst sein sollen. Die Verteidigung bestreitet die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und wendet in ihrer Berufungsantwort ein, dass Art. 75 EpG den Vollzug regle. Die Kantone setzten dieses Gesetz um, soweit nicht der Bund zuständig sei. Gemäss Art.