Diese leite sich vielmehr aus Art. 75 EpG ab im Zusammenspiel mit den Bestimmungen, welche die Zuständigkeit des Bundes regeln würden. Die Erwähnung der zuständigen kantonalen Behörden in Art. 40 Abs. 1 EpG stelle daher lediglich eine Klarstellung dar, dass diese im Bereich der Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zuständig seien nach Massgabe von Art. 75 EpG und dass es sich dabei nicht um eine alleinige Bundeskompetenz handle. Bereits diese systematische Auslegung des EpG ergebe somit, dass mit der Verweisung auf Art. 40 in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG lediglich darauf hingewiesen werde, dass in Art.