Bereits diese Überschrift sowie die unter diesem Kapitel angeführten Massnahmen würden dafürsprechen, dass es sich auch bei Art. 40 EpG im Wesentlichen um eine Bestimmung handle, welche die Massnahmen gegenüber der Bevölkerung näher umschreiben solle, was in Art. 40 Abs. 2 EpG näher umgesetzt werde. Daran ändere nichts, dass Art. 40 Abs. 1 EpG bestimme, dass die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen anzuordnen hätten. Die Zuständigkeit der Kantone für Massnahmen gegenüber der Bevölkerung ergebe sich im Grunde gar nicht aus dieser Bestimmung. Diese leite sich vielmehr aus Art.