Annotierter StGB Kommentar [Hrsg. Graf], Bern 2020, Art. 1 N 9). Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil aus, dass auch im Kontext nicht genügend klar daraus hervorgehe, dass unter Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch vom Bund angeordnete Massnahmen zu verstehen seien. Diese Problematik habe der Bundesrat in der Folge erkannt und am 27. Januar 2021 mit Wirkung ab 1. Februar 2021 die Covid-19-Verordnung besondere Lage mit einer Strafbestimmung ergänzt (Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit zur Verordnung vom 19.6.2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26]