Hätte der Verweisung diese einschränkende Bedeutung zukommen sollen, hätte dies im Wortlaut dieser Strafbestimmung ohne Weiteres dadurch klargestellt werden können, indem dieser auf "Massnahmen der Kantone gegenüber der Bevölkerung" hätte formuliert werden können. Die Verteidigung bestreitet die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und wendet in ihrer Berufungsantwort ein, dass die Auffassung der Berufungsklägerin nicht haltbar sei. In Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG habe der Gesetzgeber ausdrücklich Art. 40 EpG erwähnt. Art. 6 Abs. 2 EpG werde nicht aufgeführt. Nach dem klaren Wortlaut seien nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG nur Widerhandlungen gegen gestützt auf Art.