Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufungserklärung vor, dass sich Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG vom Wortlaut her in genereller Weise auf Massnahmen gegenüber der Bevölkerung beziehe und es an einer expliziten Einschränkung auf lediglich durch die Kantone erlassene Massnahmen fehle. Hätte der Verweisung diese einschränkende Bedeutung zukommen sollen, hätte dies im Wortlaut dieser Strafbestimmung ohne Weiteres dadurch klargestellt werden können, indem dieser auf "Massnahmen der Kantone gegenüber der Bevölkerung" hätte formuliert werden können.