Um eine vom Einzelfall gelöste Auslegung des Gesetzes sicherzustellen, werden die Rechtsanwender zu Auslegungsinstrumenten von allgemeiner Gültigkeit verpflichtet. Deren Katalog ist im Strafrecht grundsätzlich derselbe wie in anderen Rechtsgebieten. Herkömmlicherweise werden als solche anerkannt: Die grammatikalische Methode, die nach dem Wortsinn fragt, die systematische Methode, welche die Norm in Relation zu anderen Bestimmungen, ja zur Rechtsordnung insgesamt betrachtet, die historische Methode, die sich an die Gründe für die Schaffung der Norm hält, und die teleologische Methode, die sich am Zweck der Norm orientiert (Popp/Berkemeier, Basler Komm., 4. Aufl. 2019, Art. 1 StGB N 40;