Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass dies sowohl vom Bundesgericht als auch in der Literatur bejaht wird (BGer-Urteil 1B_359/2021 vom 5.10.2021 E. 5.2.; vgl. BGer-Urteil 1B_416/2021 vom 27.10.2021 E. 4.2.3.; vgl. Wohlers/Heneghan/Peters, Strafrecht in Zeiten der Pandemie: Der Einsatz strafrechtlichen Zwangs zur Bekämpfung normwidrigen Verhaltens in "ausserordentlichen" Lagen, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 85). Das Kantonsgericht schliesst sich dieser Auffassung aus den nachstehend dargelegten Gründen an. 4.4.1. Gesetzesauslegung Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB).