40 EpG, der für sich genommen einzig Massnahmen gegenüber der Bevölkerung beinhaltet, die von der zuständigen kantonalen Behörde angeordnet wurden. Deshalb ist zu prüfen, ob diese Bestimmung in Berücksichtigung des Legalitätsprinzips gemäss Art. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) und der Auslegungsinstrumente auch auf Massnahmen des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EpG) angewendet werden kann. Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass dies sowohl vom Bundesgericht als auch in der Literatur bejaht wird (BGer-Urteil 1B_359/2021 vom 5.10.2021 E. 5.2.; vgl. BGer-Urteil 1B_416/2021 vom 27.10.2021 E. 4.2.3.;