Am 12. November 2020, 14.59 Uhr, trug der Beschuldigte im Bahnhof Luzern, Gleis 10/11, keine Gesichtsmaske. Stattdessen hatte er, als er den Bahnhof durchquerte, die Jacke über Mund und Nase gezogen. Aus den Erwägungen: 4.4. Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen Massnahmen des Bundes Die hier massgebende Strafbestimmung von Art. 83 Abs. 1 lit. j des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) verweist auf Art. 40 EpG, der für sich genommen einzig Massnahmen gegenüber der Bevölkerung beinhaltet, die von der zuständigen kantonalen Behörde angeordnet wurden.