{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4M-21-70_2022-03-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10901", "Checksum": "eb0786293c9448164fe8164e7a8ba92d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4M 21 70", "2022 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 02.03.2022 4M 21 70 (2022 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufgrund der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ergibt sich, dass sowohl Massnahmen kantonaler Behörden (Art. 40 Abs. 2 EpG) als auch solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. 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Abteilung 02.03.2022 4M 21 70 (2022 II Nr. 1)\nRegeste:\nAufgrund der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ergibt sich, dass sowohl Massnahmen kantonaler Behörden (Art. 40 Abs. 2 EpG) als auch solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EpG) unter den Begriff \"Massnahmen gegenüber der Bevölkerung\" fallen. Gemäss Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG kann es sich bei einer solchen Massnahme auch um eine Gesichtsmaskentragepflicht handeln (E. 4.4.1.-4.4.1.5.). \r\nWiderhandlungen gegen Massnahmen des Bundesrats gegenüber der Bevölkerung gemäss Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG sind nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG strafbar. Die Strafnorm von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG hält vor dem Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) stand (E. 4.4.3.). | Art. 1 StGB; Art. 6 Abs. 2 EpG, Art. 40 EpG, Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG; Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage. | Strafrecht\n\n 1 lit. j EpG, welcher auf Art. 40 EpG verweist, und Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG, welcher dem Bundesrat im Falle einer besonderen Lage die Kompetenz zur Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG gibt, ist durchaus komplex. Dennoch können bzw. konnten Bürgerinnen und Bürger anhand dieser Bestimmungen die Folgen ihres Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen. Hinzu kommt, dass der Bundesrat und das BAG seit Beginn der Covid-19-Pandemie stets breitenwirksam über die geltenden Massnahmen informiert haben (exemplarisch: https://bag-coronavirus.ch/, zuletzt besucht am 2.3.2022). Deshalb war der breiten Bevölkerung die Gesichtsmaskentragepflicht am 12. November 2020 ohne Zweifel bekannt. Dies hat auch für den Beschuldigten zu gelten, zumal aufgrund seines Verhaltens und seiner Aussagen festgestellt werden kann, dass er zum Tatzeitpunkt keine Gesichtsmaske getragen hat, obwohl er um eine entsprechende Pflicht wusste (siehe E. 4.5.2. hiernach). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Strassenverkehrsrecht die Strafbarkeit oftmals mittels blankettausfüllenden Normen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) und weiterer Erlassen begründet werden muss, so bspw. das Fahren in fahrunfähigem Zustand wegen Cannabiskonsums in Berücksichtigung der dafür massgeblichen Blutgrenzwerte (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG; Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA, SR 741.013.1]). Das Bundesgericht erkennt darin keinen Verstoss gegen das strafrechtliche Legalitätsprinzip (BGE 147 I 439 E. 3.4). Dies hat auch für den vorliegenden Fall zu gelten. Folglich ist festzustellen, dass eine Verurteilung wegen Nichttragens der Gesichtsmaske in einem Bahnhof in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 40 Abs. 2 lit. b und Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage keine Verletzung des Bestimmtheitsgebots darstellt. 4.4.3. Ergebnis Zusammenfassend ist zu erkennen, dass auch Widerhandlungen gegen Massnahmen des Bundesrats gegenüber der Bevölkerung gemäss Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG strafbar sind. Darunter fällt auch das Nichttragen der Gesichtsmaske in einem Bahnhof (Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage). Die Strafnorm von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG hält vor dem Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) stand. 4.5. Subsumtion 4.5.1. Objektiver Tatbestand Am 12. November 2020, 14.59 Uhr, trug der Beschuldigte im Bahnhof Luzern, Gleis 10/11, keine Gesichtsmaske. Stattdessen hatte er, als er den Bahnhof durchquerte, die Jacke über Mund und Nase gezogen. Gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40 [EpG]). Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen (Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage). Bestimmte Personen sind von dieser Pflicht ausgenommen (Art. 3b Abs. 2 aCovid-19-Verordnung besondere Lage [Stand am 2.11.2020]). Die Gesichtsmaskentragepflicht stellt eine Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 40 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG dar (siehe E. 4.4. ff. hiervor). Der Beschuldigte trug, während er das Bahnhofsgebäude in Luzern durchquerte keine Gesichtsmaske. Damit hat er gegen die damals geltende Gesichtsmaskentragepflicht verstossen. Namentlich die von ihm über das Gesicht gezogene Jacke stellt keine Gesichtsmaske im Sinne des Gesetzes dar (vgl. https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/masken.html, zuletzt besucht am 2.3.2022). Ein Ausnahmegrund gemäss Art. 3b Abs. 2 aCovid-19-Verordnung besondere Lage liegt nicht vor. Somit erfüllt der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage. 4.5.2. Subjektiver Tatbestand Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Strafbar ist sowohl das vorsätzliche als auch das fahrlässige Widersetzen gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung (Art. 83 Abs. 1 und 2 EpG). Da der Beschuldigte beim Durchqueren des Bahnhofs die Jacke über Mund und Nase zog anstatt eine Gesichtsmaske zu tragen, wird erkennbar, dass ihm die Gesichtsmaskentragepflicht bekannt war. Er wusste also, dass er dagegen verstösst und nahm dies zumindest"}