{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4M-21-70_2022-03-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10901", "Checksum": "eb0786293c9448164fe8164e7a8ba92d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4M 21 70", "2022 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 02.03.2022 4M 21 70 (2022 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufgrund der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ergibt sich, dass sowohl Massnahmen kantonaler Behörden (Art. 40 Abs. 2 EpG) als auch solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EpG) unter den Begriff \"Massnahmen gegenüber der Bevölkerung\" fallen. Gemäss Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG kann es sich bei einer solchen Massnahme auch um eine Gesichtsmaskentragepflicht handeln (E. 4.4.1.-4.4.1.5.). \r\nWiderhandlungen gegen Massnahmen des Bundesrats gegenüber der Bevölkerung gemäss Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG sind nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG strafbar. Die Strafnorm von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG hält vor dem Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) stand (E. 4.4.3.). | Art. 1 StGB; Art. 6 Abs. 2 EpG, Art. 40 EpG, Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG; Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:51", "Checksum": "864667959dd4104e2337b10e564f3ee7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 02.03.2022 4M 21 70 (2022 II Nr. 1)\nRegeste:\nAufgrund der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ergibt sich, dass sowohl Massnahmen kantonaler Behörden (Art. 40 Abs. 2 EpG) als auch solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EpG) unter den Begriff \"Massnahmen gegenüber der Bevölkerung\" fallen. Gemäss Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG kann es sich bei einer solchen Massnahme auch um eine Gesichtsmaskentragepflicht handeln (E. 4.4.1.-4.4.1.5.). \r\nWiderhandlungen gegen Massnahmen des Bundesrats gegenüber der Bevölkerung gemäss Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG sind nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG strafbar. Die Strafnorm von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG hält vor dem Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) stand (E. 4.4.3.). | Art. 1 StGB; Art. 6 Abs. 2 EpG, Art. 40 EpG, Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG; Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage. | Strafrecht\n\n dargelegt werden, dass das revidierte Gesetz den beiden öffentlichen Interessen Sicherheit und Gesundheit gleichermassen dient (Botschaft, BBl 2011 311, 330). Das Gesetz schafft eine gesetzliche Grundlage für zwei sich ergänzende, anerkannte Zwecke der Krankheitsbekämpfung: Es vereinigt Elemente zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor Gesundheitsgefährdungen (gesundheitspolizeiliche Massnahmen) mit Elementen der Prävention und der Gesundheitsförderung (präventive und gesundheitsfördernde Massnahmen). Beide dieser in der Verfassung in Art. 118 Abs. 2 lit. b BV anerkannten Aspekte der Krankheitsbekämpfung sollen im Gesetz zur Geltung kommen (Botschaft, BBl 2011 311, 357). Die Rechtsgüter, welche durch das EpG geschützt werden sollen, sind einerseits die öffentliche Gesundheit und andererseits die öffentliche Sicherheit. Demnach bezwecken auch die Strafbestimmungen des EpG, insbesondere Art. 83 Abs. 1 lit. j, den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit und die Einhaltung der Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 40 EpG. Da der Bundesrat im Gegensatz zu den kantonalen Behörden erst im Falle einer besonderen Lage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EpG, d.h. wenn die epidemiologische Situation besonders besorgniserregend ist und Vorkehrungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit umso notwendiger sind, entsprechende Massnahmen anordnen darf, erweist sich die Missachtung solcher Massnahmen als umso gravierender und folglich auch strafwürdiger. Es ist der Staatsanwaltschaft deshalb zuzustimmen, dass Widerhandlungen gegen Massnahmen des Bundesrats gegenüber der Bevölkerung erst recht strafwürdig sind, wenn dies bereits für das Widersetzen gegen Massnahmen der zuständigen kantonalen Behörden gilt (vgl. Popp/Berkemeier, a.a.O., Art. 1 StGB N 41). 4.4.1.5. Ergebnis Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG weder eindeutig noch unmissverständlich ist. Aufgrund der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung der Bestimmung ergibt sich aber, dass sowohl Massnahmen kantonaler Behörden (Art. 40 Abs. 2 EpG) als auch – im Falle einer besonderen Lage – solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EpG) unter den Begriff \"Massnahmen gegenüber der Bevölkerung\" fallen. Gemäss Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG kann es sich bei einer solchen Massnahme auch um eine Gesichtsmaskentragepflicht handeln. 4.4.2. Bestimmtheitsgebot Das Bestimmtheitsgebot (\"nulla poena sine lege certa\") als weiterer Teilgehalt des Legalitätsprinzips, welches auch im Nebenstrafrecht gilt, verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 145 IV 329 E. 2.2, 138 IV 13 E. 4.1 je m.H.). Das Bundesgericht erachtet eine Blankettstrafnorm, aus welcher allein noch nicht hervorgeht, welches Verhalten strafbar ist, für ausreichend, sofern diese auf eine zweite, sogenannte blankettausfüllende Norm verweist, die mit der Strafnorm zusammen zu lesen und auszulegen ist. Die Strafbestimmung ist so zu lesen, als stünde in ihr der Text der Ausfüllungsnorm. Durch eine solche Gesetzestechnik werden die Straftatbestände nicht unbestimmt (vgl. BGer-Urteile 6B_866/2016 vom 9.3.2017 E. 5.2, 6B_385/2008 vom 2.7.2008 E. 3.3.2, 6B_967/2015 vom 22.4.2016 E. 2.3). Art. 83 Abs. 1 EpG stellt eine Blankettstrafnorm dar, denn aus ihr allein geht noch nicht genau hervor, welches Verhalten strafbar ist. Dafür sind die Bestimmungen, auf welche in Art. 83 EpG lit. a - n einzeln verwiesen wird, heranzuziehen. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG verweist auf Art. 40 EpG. Folglich stellt Art. 40 EpG eine blankettausfüllende Norm dar, die mit der Strafnorm zusammen zu lesen und auszulegen ist. In Art. 40 Abs. 2 lit. a - c EpG wird festgehalten, welche Massnahmen die zuständigen kantonalen Behörden gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen anordnen dürfen. Über die Kompetenzen des Bundesrats äussert sich Art. 40 EpG nicht, sondern diese werden für den Fall einer besonderen Lage in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG aufgeführt. Die konkreten Massnahmen hat der Bundesrat in der aCovid-19-Verordnung besondere Lage beschlossen, so auch die Gesichtsmaskentragepflicht für Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs (Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage). Dementsprechend bedarf es vorliegend zusätzlicher blankettausfüllender Normen, nämlich Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage, um die Strafbarkeit des Widersetzens gegen eine durch den Bundesrat angeordnete Gesichtsmaskentragepflicht zum Tatzeitpunkt begründen zu können. Die Begründung der Strafbarkeit des Nichttragens der Gesichtsmaske nach Art. 3b Abs. 1 a-Covid-19-Verordnung besondere Lage mittels Art. 83 Abs."}