{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4M-21-70_2022-03-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10901", "Checksum": "eb0786293c9448164fe8164e7a8ba92d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4M 21 70", "2022 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 02.03.2022 4M 21 70 (2022 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufgrund der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ergibt sich, dass sowohl Massnahmen kantonaler Behörden (Art. 40 Abs. 2 EpG) als auch solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. 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Abteilung 02.03.2022 4M 21 70 (2022 II Nr. 1)\nRegeste:\nAufgrund der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ergibt sich, dass sowohl Massnahmen kantonaler Behörden (Art. 40 Abs. 2 EpG) als auch solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EpG) unter den Begriff \"Massnahmen gegenüber der Bevölkerung\" fallen. Gemäss Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG kann es sich bei einer solchen Massnahme auch um eine Gesichtsmaskentragepflicht handeln (E. 4.4.1.-4.4.1.5.). \r\nWiderhandlungen gegen Massnahmen des Bundesrats gegenüber der Bevölkerung gemäss Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG sind nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG strafbar. Die Strafnorm von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG hält vor dem Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) stand (E. 4.4.3.). | Art. 1 StGB; Art. 6 Abs. 2 EpG, Art. 40 EpG, Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG; Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage. | Strafrecht\n\n Ärztinnen und Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen (Pflegefachpersonen, Hebammen und medizinisches Hilfspersonal) verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken (Bst. c). Beim Vollzug muss insbesondere darauf geachtet werden, dass die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung nicht beeinträchtigt wird und dass die Bedürfnisse von Grenzkantonen berücksichtigt werden (Grenzgänger/innen). Zu Art. 83 EpG enthält die Botschaft keine weiterführenden Anmerkungen (vgl. Botschaft, BBl 2011 311, 422). Die Erläuterungen des BAG zu der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung der Covid-19-Verordnung besondere Lage halten hinsichtlich der Anpassung der Strafbestimmungen Folgendes fest (Erläuterungen BAG Nr. 44a., a.a.O., S. 20): Auf eine spezifische Strafbestimmung bezüglich Verhaltensweisen von Privatpersonen, die sich nicht an die Regeln dieser Verordnung halten, wird angesichts der im Zentrum stehenden Eigenverantwortung und mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip verzichtet. Anwendbar bleibt damit der Straftatbestand auf Gesetzesstufe, konkret Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe j (Wiederhandlungen gegen Massnahmen der Bevölkerung); Ordnungsbussen können keine erteilt werden, es gelangt vielmehr das Strafverfahren der Strafprozessordnung zur Anwendung. Den Erläuterungen des BAG zur Anpassung der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 27. Januar 2021 lässt sich hinsichtlich der Strafbestimmung zum Nichttragen der Gesichtsmaske Folgendes entnehmen (Erläuterungen BAG Nr. 57a, a.a.O., S. 30 f.): Widerhandlungen gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung (im Sinne von Art. 40 Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) sind bereits nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe j EpG als Übertretungsstraftatbestände strafbewehrt. Nach ihrem Wortlaut verweist diese Bestimmung aber einzig auf Massnahmen der Kantone, während sich die Kompetenz des Bundes zur Anordnung solcher Massnahmen aus Artikel 6 Absatz 3 EpG (besondere Lage) ergibt. Aufgrund der entsprechenden Darlegungen in der Botschaft (BBl 2011 365) ist davon auszugehen, dass damit auch seitens des Bundes im Rahmen der besonderen Lage angeordnete Massnahmen (vgl. hierzu die Covid-19-Verordnung besondere Lage) strafbewehrt sind. Dagegen kann jedoch angeführt werden, dass eine explizite Regelung der Straftatbestände auf Verordnungsebene aus Gründen der Rechtsklarheit wünschenswert ist. Eine Klarstellung in der Verordnung erscheint somit sinnvoll, selbst wenn sich durch Auslegung ergibt, dass auch Widerhandlungen der vom Bund angeordneten Massnahmen nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe j in Verbindung mit den Artikeln 40 und 6 EpG strafbar sind. Die ausdrückliche Regelung trägt damit auch dem Grundsatz Rechnung, wonach Straftatbestände gemäss Artikel 1 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) klar auszuformulieren sind. Bst. f: Mit dieser Norm wird klargestellt, dass das Nichttragen einer Gesichtsmaske in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs (Art. 3a) und in dessen Warte- und Zugangsbereichen sowie in den Innenräumen und Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben (Art. 3b Abs. 1) unter Strafe steht. Der zulässige Höchstbetrag einer Busse (10'000 Franken nach Art. 106 Abs. 1 StGB) wird jedoch durch Aufnahme dieses Straftatbestandes im Anhang zur Ordnungsbussenverordnung faktisch auf den dort vorgesehenen Bussenbetrag von 100 Franken reduziert (Pos. 16003). Im Gegenzug werden aber auch bloss fahrlässig begangene Verstösse gegen die Maskentragpflicht unter Strafe gestellt. Nicht unter Strafe gestellt werden Verstösse gegen die Maskentragpflicht im öffentlichen Raum (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. b OBG). Anhand der Botschaft ist festzustellen, dass der Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG beabsichtigte, dem Bundesrat im Falle einer besonderen Lage die Kompetenz zur Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG zu gewähren. Dementsprechend soll auch der Bundesrat besondere Vorschriften zum Betrieb von Schulen, anderen öffentlichen Institutionen und privaten Unternehmen (z. B. Hygienemassnahmen) im Sinne von Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG verfügen dürfen, worunter insbesondere auch eine Gesichtsmaskentragepflicht fällt. Dadurch wird klar, dass im Falle einer besonderen Lage unter Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne Art. 40 Abs. 2 EpG auch Massnahmen des Bundesrats zu verstehen sind. Dementsprechend können auch Widerhandlungen gegen Massnahmen des Bundesrats unter Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG subsumiert werden. Dass sich die Botschaft nicht detailliert zu Art. 83 EpG äussert, ändert daran nichts, da es sich dabei ohnehin um eine Blankettstrafnorm handelt, aus welcher allein noch nicht hervorgeht, welches Verhalten strafbar ist (siehe E. 4.4.2. hiernach). Gemäss den Erläuterungen des BAG sei angesichts der im Zentrum stehenden Eigenverantwortung und mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip vorerst auf eine spezifische Strafbestimmung bezüglich Verhaltensweisen von Privatpersonen verzichtet worden. Gleichwohl bleibe der Straftatbestand auf"}