{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4M-21-70_2022-03-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10901", "Checksum": "eb0786293c9448164fe8164e7a8ba92d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4M 21 70", "2022 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 02.03.2022 4M 21 70 (2022 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufgrund der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ergibt sich, dass sowohl Massnahmen kantonaler Behörden (Art. 40 Abs. 2 EpG) als auch solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. 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Abteilung 02.03.2022 4M 21 70 (2022 II Nr. 1)\nRegeste:\nAufgrund der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ergibt sich, dass sowohl Massnahmen kantonaler Behörden (Art. 40 Abs. 2 EpG) als auch solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EpG) unter den Begriff \"Massnahmen gegenüber der Bevölkerung\" fallen. Gemäss Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG kann es sich bei einer solchen Massnahme auch um eine Gesichtsmaskentragepflicht handeln (E. 4.4.1.-4.4.1.5.). \r\nWiderhandlungen gegen Massnahmen des Bundesrats gegenüber der Bevölkerung gemäss Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG sind nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG strafbar. Die Strafnorm von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG hält vor dem Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) stand (E. 4.4.3.). | Art. 1 StGB; Art. 6 Abs. 2 EpG, Art. 40 EpG, Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG; Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage. | Strafrecht\n\n besondere Lage festgehalten habe, es werde für Privatpersonen angesichts der im Zentrum stehenden Eigenverantwortung und mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip auf eine spezifische Strafbestimmung verzichtet (Erläuterungen des BAG zur Verordnung vom 19.6.2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26], Version vom 30.10.2020; S. 20; https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes.html; Abschnitt Erläuterungen, Unterabschnitt bisherige Fassungen der Erläuterungen [ZIP, 46 MB, 08.10.2021], Nr. 44a; zuletzt besucht am 2.3.2022). Im nächsten Satz habe das BAG zwar darauf hingewiesen, dass Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG anwendbar bleibe; jedoch bleibe unklar, was das BAG damit gemeint habe. Mit dieser Formulierung könnten irgendwelche kantonale Massnahmen gegenüber Privatpersonen gemeint sein. Die Staatsanwaltschaft bringt in der Berufungserklärung vor, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch die Materialien gegen eine einschränkende Bedeutung der Verweisung auf Art. 40 in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG sprächen. So weise die Botschaft darauf hin, dass sich der Handlungsspielraum des Bundesrats für die Anordnung von Massnahmen nach Art. 6 Abs. 2 EpG auf die in den Art. 31 - 38 sowie 40 E-EpG in der Botschaft festgelegten Massnahmen beschränke (Botschaft, BBl 2011 311, 364-365). Gerade die Formulierung in der Botschaft, dass der Handlungsspielraum des Bundesrats auf die in Art. 40 EpG festgelegten Massnahmen beschränkt sein solle, spreche dafür, dass es sich bei Art. 40 EpG im Kern um eine Konkretisierungsbestimmung handle, was unter Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zu verstehen sei. Die von der Vorinstanz erwähnten Erläuterungen des BAG würden ebenfalls und entgegen der Ansicht der Vorinstanz für die Strafbewehrtheit von Massnahmen des Bundesrats sprechen. Die Erläuterungen des Bundesrats seien auch nicht unklar. Vielmehr werde ausdrücklich festgehalten, dass durch den Verzicht auf eine spezifische Strafbestimmung in der Covid-19-Verordnung die Strafbestimmung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ausdrücklich anwendbar bleibe (Erläuterungen BAG Nr. 44a, a.a.O., S. 25 [recte S. 20]). Auf S. 3 und 7 werde zudem jeweils explizit auf die Strafbarkeit gestützt auf Art. 83 Abs. 1 lit. j verwiesen. Auch in den folgenden Versionen sei diese Haltung stets bestätigt worden, so nach wie vor in der aktuellsten Version vom 30. Juni 2021 auf S. 26. Die Verteidigung bestreitet die Ausführungen und wendet ein, Art. 1 StGB verlange, dass es für die Strafbarkeit eine ausführliche gesetzliche Bestimmung benötige. Vorliegend sei lediglich auf Art. 40 EpG verwiesen worden. Eine allfällige Lücke könne nicht mit Hinweis auf die Materialien gefüllt werden und zu einer neuen Strafnorm führen. Dies würde den elementaren Grundsatz \"Keine Strafe ohne Gesetz\" verletzen. Die Erläuterungen des BAG seien nicht geeignet, ein strafbares Verhalten zu umschreiben. Das strafbare Verhalten müsse aus einer gesetzlichen Grundlage hervorgehen. Zu Art. 40 wird in der Botschaft zum EpG Folgendes festgehalten (Botschaft, BBl 2011 311, 392): Artikel 40 enthält verschiedene Massnahmen, die eine Verminderung enger Kontakte zwischen Personen bezwecken oder eine Exposition in einer bestimmten Umgebung verhindern sollen. Ziel ist es, die Wahrscheinlichkeit zu senken, dass Individuen einem Erreger ausgesetzt und dadurch möglicherweise infiziert werden. Nach Absatz 2 können die zuständigen kantonalen Behörden Veranstaltungen verbieten oder einschränken (Bst. a), Schulen oder andere öffentliche Anstalten und private Unternehmen schliessen oder gegenüber diesen besondere Vorschriften zum Betrieb (z. B. Hygienemassnahmen) verfügen (Bst. b) oder das Betreten oder Verlassen bestimmter Gebäude oder Gebiete und bestimmte Aktivitäten an definierten Orten, wie das Baden verbieten oder einschränken (Bst. c). Das revidierte Gesetz enthält im Gegensatz zum geltenden EpG eine Regelung, welche es den zuständigen Behörden ermöglicht, das Betreten oder Verlassen bestimmter Gebiete zeitweise einzuschränken. Diese Ergänzung ist notwendig, weil sich gerade im Zusammenhang mit der Bekämpfung der häufig tödlich verlaufenden Lungenkrankheit SARS gezeigt hat, dass mit der Absperrung bestimmter Quartiere oder Häusergruppen (z.B. in Hongkong) die Weiterverbreitung der Krankheit signifikant eingeschränkt werden konnte. Die Absperrung ganzer Ortschaften soll aber nur in Ausnahmesituationen möglich sein. Art. 6 Abs. 2 EpG wird wie folgt erläutert (Botschaft, BBl 2011 311, 364): Der Bundesrat kann die in Absatz 2 aufgeführten Massnahmen anordnen. Dazu gehören Massnahmen gegenüber einzelnen Personen und gegenüber der Bevölkerung (Bst. a und b). Dabei beschränkt sich der Handlungsspielraum des Bundesrates auf die in den Artikeln 31 - 38 sowie 40 E-EpG festgelegten Massnahmen. 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