{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4M-21-70_2022-03-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10901", "Checksum": "eb0786293c9448164fe8164e7a8ba92d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4M 21 70", "2022 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 02.03.2022 4M 21 70 (2022 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufgrund der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ergibt sich, dass sowohl Massnahmen kantonaler Behörden (Art. 40 Abs. 2 EpG) als auch solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. 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Abteilung 02.03.2022 4M 21 70 (2022 II Nr. 1)\nRegeste:\nAufgrund der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ergibt sich, dass sowohl Massnahmen kantonaler Behörden (Art. 40 Abs. 2 EpG) als auch solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EpG) unter den Begriff \"Massnahmen gegenüber der Bevölkerung\" fallen. Gemäss Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG kann es sich bei einer solchen Massnahme auch um eine Gesichtsmaskentragepflicht handeln (E. 4.4.1.-4.4.1.5.). \r\nWiderhandlungen gegen Massnahmen des Bundesrats gegenüber der Bevölkerung gemäss Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG sind nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG strafbar. Die Strafnorm von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG hält vor dem Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) stand (E. 4.4.3.). | Art. 1 StGB; Art. 6 Abs. 2 EpG, Art. 40 EpG, Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG; Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage. | Strafrecht\n\n Massnahmen des Bundes, die sich zum Tatzeitpunkt auf Art. 6 Abs. 2 EpG gestützt hätten, lasse sich mit dem Wortlaut nicht vereinbaren und widerspreche dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufungserklärung vor, dass sich Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG vom Wortlaut her in genereller Weise auf Massnahmen gegenüber der Bevölkerung beziehe und es an einer expliziten Einschränkung auf lediglich durch die Kantone erlassene Massnahmen fehle. Hätte der Verweisung diese einschränkende Bedeutung zukommen sollen, hätte dies im Wortlaut dieser Strafbestimmung ohne Weiteres dadurch klargestellt werden können, indem dieser auf \"Massnahmen der Kantone gegenüber der Bevölkerung\" hätte formuliert werden können. Die Verteidigung bestreitet die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und wendet in ihrer Berufungsantwort ein, dass die Auffassung der Berufungsklägerin nicht haltbar sei. In Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG habe der Gesetzgeber ausdrücklich Art. 40 EpG erwähnt. Art. 6 Abs. 2 EpG werde nicht aufgeführt. Nach dem klaren Wortlaut seien nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG nur Widerhandlungen gegen gestützt auf Art. 40 EpG von den Kantonen beschlossene Massnahmen unter Strafe gestellt. Gemäss Art. 83 lit. j EpG wird mit Busse bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40). Es erfolgt lediglich ein ausdrücklicher Verweis auf Art. 40 EpG und es werden keine weiteren Bestimmungen erwähnt, die das strafbare Verhalten näher umschreiben. Gemäss Art. 40 Abs. 1 EpG ordnen die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Sie koordinieren ihre Massnahmen untereinander. Sie können insbesondere folgende Massnahmen treffen: Veranstaltungen verbieten oder einschränken; Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen; das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken (Art. 40 Abs. 2 lit. a-c EpG). Somit bestimmt Art. 40 Abs. 1 EpG die Zuständigkeit kantonaler Behörden für die Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und Art. 40 Abs. 2 lit. a - c EpG legen den Inhalt möglicher Massnahmen fest. Die Gesichtsmaskentragepflicht stellt eine Massnahme im Sinne von Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG dar. Zu den Kompetenzen des Bundes äussert sich Art. 40 EpG hingegen nicht, sondern diese werden für den Fall einer besonderen Lage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EpG in Art. 6 Abs. 2 EpG aufgeführt. In Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG wird festgehalten, dass der Bundesrat nach Anhörung der Kantone Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnen darf. Es wird also derselbe Begriff wie in Art. 40 Abs. 1 EpG verwendet. Demnach ist zu erkennen, dass im Falle einer besonderen Lage auch der Bundesrat Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnen darf. Auf Art. 6 Abs. 2 EpG wird in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG jedoch nicht verwiesen. Demnach ist der Wortlaut der Bestimmung in diesem Sinn nicht klar, d.h. nicht eindeutig und unmissverständlich. Es bleibt vielmehr zu klären, ob nur Massnahmen kantonaler Behörden oder auch Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Allgemeinen, d.h. auch solche des Bundesrats, darunterfallen und entsprechende Widerhandlungen dagegen strafbar sind. Deshalb ist Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG anhand der weiteren Auslegungsinstrumente auszulegen. 4.4.1.2. Systematische Auslegung Die systematische Auslegung erfolgt unter Berücksichtigung des Zusammenhangs einer Bestimmung mit anderen Gesetzesvorschriften (vgl. BGE 145 III 133 E. 6). Auslegungsbedürftige Begriffe sind im Kontext der Rechtsvorschrift, des Gesetzes, des Rechtsgebiets sowie letztlich der gesamten Rechtsordnung zu lesen. Namentlich Regeln innerhalb desselben Erlasses können insoweit wichtige Hinweise für den tatsächlichen Normsinn liefern (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4, 129 IV 71 E. 1.4; Graf, in: Annotierter StGB Kommentar [Hrsg. Graf], Bern 2020, Art. 1 N 9). Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil aus, dass auch im Kontext nicht genügend klar daraus hervorgehe, dass unter Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch vom Bund angeordnete Massnahmen zu verstehen seien. Diese Problematik habe der Bundesrat in der Folge erkannt und am 27. Januar 2021 mit Wirkung ab 1. Februar 2021 die Covid-19-Verordnung besondere Lage mit einer Strafbestimmung ergänzt (Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit zur Verordnung vom 19.6.2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26] Version vom 27.1.2021 [inkl. Änderungen vom 27.1.2021, die am 1.2.2021 in Kraft treten] S. 30 f.; https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes.html, Abschnitt Erläuterungen, Unterabschnitt bisherige Fassungen der Erläuterungen [ZIP, 50 MB,"}