{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4M-21-70_2022-03-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10901", "Checksum": "eb0786293c9448164fe8164e7a8ba92d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4M 21 70", "2022 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 02.03.2022 4M 21 70 (2022 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufgrund der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ergibt sich, dass sowohl Massnahmen kantonaler Behörden (Art. 40 Abs. 2 EpG) als auch solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. 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Abteilung 02.03.2022 4M 21 70 (2022 II Nr. 1)\nRegeste:\nAufgrund der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ergibt sich, dass sowohl Massnahmen kantonaler Behörden (Art. 40 Abs. 2 EpG) als auch solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EpG) unter den Begriff \"Massnahmen gegenüber der Bevölkerung\" fallen. Gemäss Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG kann es sich bei einer solchen Massnahme auch um eine Gesichtsmaskentragepflicht handeln (E. 4.4.1.-4.4.1.5.). \r\nWiderhandlungen gegen Massnahmen des Bundesrats gegenüber der Bevölkerung gemäss Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG sind nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG strafbar. Die Strafnorm von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG hält vor dem Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) stand (E. 4.4.3.). | Art. 1 StGB; Art. 6 Abs. 2 EpG, Art. 40 EpG, Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG; Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage. | Strafrecht\n\n\n| Entscheid: | Sachverhalt: Am 12. November 2020, 14.59 Uhr, trug der Beschuldigte im Bahnhof Luzern, Gleis 10/11, keine Gesichtsmaske. Stattdessen hatte er, als er den Bahnhof durchquerte, die Jacke über Mund und Nase gezogen. Aus den Erwägungen: 4.4. Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen Massnahmen des Bundes Die hier massgebende Strafbestimmung von Art. 83 Abs. 1 lit. j des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) verweist auf Art. 40 EpG, der für sich genommen einzig Massnahmen gegenüber der Bevölkerung beinhaltet, die von der zuständigen kantonalen Behörde angeordnet wurden. Deshalb ist zu prüfen, ob diese Bestimmung in Berücksichtigung des Legalitätsprinzips gemäss Art. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) und der Auslegungsinstrumente auch auf Massnahmen des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EpG) angewendet werden kann. Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass dies sowohl vom Bundesgericht als auch in der Literatur bejaht wird (BGer-Urteil 1B_359/2021 vom 5.10.2021 E. 5.2.; vgl. BGer-Urteil 1B_416/2021 vom 27.10.2021 E. 4.2.3.; vgl. Wohlers/Heneghan/Peters, Strafrecht in Zeiten der Pandemie: Der Einsatz strafrechtlichen Zwangs zur Bekämpfung normwidrigen Verhaltens in \"ausserordentlichen\" Lagen, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 85). Das Kantonsgericht schliesst sich dieser Auffassung aus den nachstehend dargelegten Gründen an. 4.4.1. Gesetzesauslegung Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Das Legalitätsprinzip (\"nulla poena sine lege\") ist ebenfalls in Art. 7 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich verankert. Es ergibt sich auch aus Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 164 Abs. 1 lit. c der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Der Grundsatz ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird; wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann; oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat (BGE 138 IV 13 E. 4.1 m.H.). Um eine vom Einzelfall gelöste Auslegung des Gesetzes sicherzustellen, werden die Rechtsanwender zu Auslegungsinstrumenten von allgemeiner Gültigkeit verpflichtet. Deren Katalog ist im Strafrecht grundsätzlich derselbe wie in anderen Rechtsgebieten. Herkömmlicherweise werden als solche anerkannt: Die grammatikalische Methode, die nach dem Wortsinn fragt, die systematische Methode, welche die Norm in Relation zu anderen Bestimmungen, ja zur Rechtsordnung insgesamt betrachtet, die historische Methode, die sich an die Gründe für die Schaffung der Norm hält, und die teleologische Methode, die sich am Zweck der Norm orientiert (Popp/Berkemeier, Basler Komm., 4. Aufl. 2019, Art. 1 StGB N 40; BGE 143 I 272 E 2.2.3 und 128 IV 272 E. 2 je m.H.). 4.4.1.1. Grammatikalische Auslegung Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinns und der dem Text zu Grunde liegenden Wertungen. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 139 II 173 E. 2.1, 139 III 201 E. 2.5.1, 139 V 95 E. 2.2, 139 V 358 E. 3.1, 138 III 694 E. 2.4). Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Gesetzesmaterialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (BGE 133 V 9 E. 3.1, BGE 131 III 189 E. 2.6). Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil aus, dass Art. 40 EpG, auf den Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG in Klammern verweise, vorsehe, dass die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen anordnen würden, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Nach seinem Wortlaut stelle Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG somit lediglich Widerhandlungen gegen gestützt auf Art. 40 EpG beschlossene Massnahmen der Kantone unter Strafe. Eine analoge Anwendung dieser Strafbestimmung auf"}